Wenn sich die Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen erheblich verzögert, rechtfertigt dies allein nicht dessen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. So entschied das Oberlandesgericht München (Az. 20 W 1742/20).
Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Landshut sollte ein Sachverständiger im Jahr 2018 ein Gutachten über das Vorliegen von behaupteten Mängeln an einem errichteten Einfamilienhaus erstellen. Da es bei der Erstellung des Gutachtens zu erheblichen Verzögerungen kam, wurde der Sachverständige von einer der Parteien als befangen abgelehnt. Das Landgericht Landshut lehnte den Befangenheitsantrag ab. Die lange Verfahrensdauer wegen der verzögerten Bearbeitung durch den Sachverständigen treffe alle Parteien gleichermaßen. Eine einseitige Nähe des Sachverständigen zu einem Verfahrensbeteiligten sei nicht ersichtlich. Gegen die Entscheidung wurde von der ablehnenden Partei sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es sei zwar zutreffend, dass die durch den Sachverständigen verursachten erheblichen Verfahrensverzögerungen nicht akzeptabel seien. Sie begründeten aber noch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Auch die stark verzögerte Erstellung eines Gutachtens stelle im Allgemeinen keinen Ablehnungsgrund dar. Zudem habe der Sachverständige nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung bei der Gutachtenerstellung angegeben, wie etwa Arbeitsüberlastung sowie organisatorische Umstellung des Sachverständigen-Büros auf Homeoffice wegen der Corona-Pandemie. Zu beachten sei außerdem, dass die Verzögerungen zum nicht unerheblichen Teil auch auf dem Prozessverhalten der Beteiligten beruhten.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Wir freuen uns auf Ihre Nachricht:
Vereinbaren Sie telefonisch oder per Formular einen Termin mit uns. Wir sind von Montag bis Freitag, zwischen 09:00 - 18:00 Uhr für Sie erreichbar.
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn "Drittanbieter-Inhalte" aktiviert sind.