Der Energieversorger Vattenfall durfte bei einer Strompreiserhöhung im zweiten Halbjahr 2020 den alten Arbeitspreis nicht mit dem vorübergehend ausgesetzten Umsatzsteuersatz von 19 Prozent und damit zu hoch ausweisen. Das hat das Oberlandesgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden (Az. 5 U 145/21).
Vattenfall hatte im August 2020 den Strompreis in seinem Basistarif ab 1. August 2020 erhöht – während des zweiten Halbjahres 2020, in dem die Umsatzsteuer wegen der Corona-Pandemie vorübergehend von 19 auf 16 Prozent gesenkt wurde. Im Preisblatt für den Grundversorgungs-Tarif nannte das Unternehmen den alten, angeblich bis 31. Juli 2020 gültigen Brutto-Arbeitspreis von 31,14 Cent pro Kilowattstunde (kWh) und stellte ihm den ab 1. August 2022 geltenden Preis von 33,25 Cent/kWh gegenüber, der bis Dezember 2020 durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf 32,41 Cent/kWh gesenkt werde. Doch das war nicht korrekt. In den alten Preis hatte Vattenfall die im Juli schon nicht mehr gültige Umsatzsteuer von 19 Prozent eingerechnet. Tatsächlich betrug der alte Kilowattstunden-Preis nicht 31,14 Cent, sondern 30,35 Cent. Die Differenz zu dem ab August zu zahlenden Betrag von 32,41 Cent betrug daher nicht nur 1,27 Cent, sondern 2,06 Cent.
Das Oberlandesgericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Vattenfall mit der falschen Angabe des alten Brutto-Arbeitspreises gegen die Preisangabenverordnung verstieß. Diese verlange die Angabe des Gesamtpreises anhand des zum jeweiligen Zeitpunkt gütigen Umsatzsteuersatzes. Der tatsächliche Umfang der Preiserhöhung sei zwar ausreichend nachvollziehbar, weil Vattenfall in der mittleren Spalte des Preisblattes auch den neuen Arbeitspreis mit 19 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen habe. Dem vzbv stehe dennoch ein Unterlassungsanspruch zu, da die Preisangabenverordnung ein Verbraucherschutzgesetz sei und der Verstoß gegen die Vorschrift kollektive Interessen der Verbraucher berühre.
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